relstatic ag
Langjährige Erfahrung in Elektrostatik und Ionisierung
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Relstatic AG

Hauptstrasse 12

CH - 8772 Nidfurn

 

T.: +41 44 926 71 24

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER RELSTATIC AG

 

 

 

1.    Allgemeines

 

  Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Relstatic AG (nachfolgend kurz "relstatic") werden von beiden Parteien als   

  rechtsverbindlich anerkannt. Änderungen bedürfen zu deren Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der relstatic.

 

 

2.    Abweichungen vom Vertragsgegenstand

 

  Die relstatic ist berechtigt, von den vertraglichen Abmachungen abzuweichen, soweit das zu Verbesserungen führt und keine Preiserhöhung

  bewirkt.

 

 

3.    Technische Unterlagen

 

  3.1    Angaben in Prospekten, Katalogen etc. sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

 

  3.2    Die relstatic behält sich alle Rechte an den technischen Unterlagen vor, die sie dem Besteller aushändigt. Dieser anerkennt die 

           betreffenden Rechte und verpflichtet sich, die Unterlagen  

           nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der relstatic Dritten zugänglich zu machen oder ausserhalb des Zwecks zu verwenden, 

           zu dem sie ihm übergeben worden sind.

 

 

4.    Preise

 

  Unter Vorbehalt anderweitiger Abmachung verstehen sich alle Preise netto, ab Werk, ohne Verpackung.

 

 

5.    Eigentumsvorbehalt

 

  Die relstatic bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferung, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

 

  Der Besteller ermächtigt relstatic, auf seine Kosten die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in den öffentlichen Büchern etc. entsprechend

  den einschlägigen Rechtsvorschriften vorzunehmen und er verpflichtet sich, an allen diesbezüglichen Formalitäten mitzuwirken, soweit das  

  erforderlich ist.

 

 

6.    Lieferfristen

 

  6.1    Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragspflichten (inklusive Einhaltung der Zahlungsbedingungen)

           erfüllt.

 

  6.2    Ist eine verspätete Lieferung von der relstatic verschuldet, so hat der Besteller Anspruch auf Ersatz seines Schadens, pro Woche jedoch

           höchstens auf ½ % und insgesamt auf nicht mehr als  5 % des Vertragspreises der verspäteten Lieferung. Dabei geben die ersten zwei

           Wochen der Verspätung noch keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

 

           Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller das Recht, der relstatic eine angemessene Nachfrist

           anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, welche die relstatic zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die

           Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt,

           vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

 

           Weitergehende Ansprüche gegen relstatic aus Lieferungsverzug sind wegbedungen.

 

  6.3     Bei kundenspezifischen Einzelanfertigungen sind jegliche Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung wegbedungen.

 

           Wird die Lieferfrist um mehr als 12 Wochen überschritten aus Gründen, welche die relstatic zu vertreten hat, ist der Besteller berechtigt,

           der relstatic eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach unbenütztem Ablauf derselben die Annahme des verspäteten Teils der

           Lieferung zu verweigern. Ist dem Besteller eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten

          und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

 

  6.4    Die Bestimmungen von Ziff. 6.2 und 6.3 vorstehend gelten analog bei Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins anstatt einer

          Lieferfrist.

 

 


7.   
Uebergang von Nutzen und Gefahr

 

  Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

 

 

8.    Haftung bei Mängeln

 

  8.1    Garantie

 

         Die relstatic gewährt auf ihre Lieferungen eine Garantie von 12 Monaten, bei Mehrschichtbetrieb eine solche von 6 Monaten.

 

         Die Garantie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk respektive mit der Abnahme der Lieferung, wenn eine solche vereinbart worden ist, oder, soweit die relstatic auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung.

 

         Die relstatic verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der relstatic. Können schadhafte Teile aus Gründen, welche die relstatic nicht zu vertreten hat, nicht in deren Werkstätten repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

 

         Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Garantiefrist neu zu laufen und dauert 6 Monate, längstens aber bis zum Ablauf der doppelten Dauer der ursprünglichen Garantiefrist.

 

         Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere solche auf Schadenersatz, Preisminderung und Auflösung des Vertrages, sind wegbedungen.

 

  8.2    Haftung für zugesicherte Eigenschaften

 

         Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.

 

         Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch die relstatic. Hierzu hat der Besteller der relstatic die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

 

         Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller mangels gegenteiliger Abmachungen Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass die Lieferung zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar ist, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten.

 

         Jegliche Schadenersatzpflicht von Seiten der relstatic ist wegbedungen.

 

 

9.    Ausschluss weiterer Haftungen der relstatic

 

  Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie

  gestellt werden, sind in diesen Bedingungen  

  abschliessend geregelt. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst

  entstanden sind, wie Produktionsausfall etc..

 

 

10.  Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

  10.1   Anwendbares Recht

 

         Auf das Rechtsverhältnis findet das schweizerische materielle Recht Anwendung.

 

  10.2   Gerichtsstand

 

         Gerichtsstand für den Besteller und die relstatic ist der Sitz der relstatic.

 

         Die relstatic ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu belangen.